Unsere AGB

Allgemeine Beratungsbedingungen

 

 AGB (351kb)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge zwischen Klien Konsultation (Berater) und dem Auftraggeber über Beratungsleistungen und ähnliche Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  2. Werden im Einzelfall vertragliche Beziehungen zwischen dem Berater und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch solchen gegenüber die Bestimmungen des nachstehenden § 11 (Haftung).

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrags

  1. Die Einzelheiten der zu erbringenden Projekt- und Beratungsleistung werden im Beratungsvertrag vereinbart. Der Beratungsvertrag bestimmt durch seine Aufgabenbeschreibung den Leistungsinhalt und –umfang.
  2. Gegenstand von Beratungsverträgen ist die vereinbarte Leistung, nicht der Erfolg.
  3. Die von dem Berater oder seinen Vertretern ausgesprochenen Vorschläge und Empfeh­lungen ersetzen nicht die unternehmerische Entscheidung. Der wirtschaftliche Erfolg der aufgrund der Vorschläge und Empfehlungen getroffenen Entscheidungen ist in keinem Fall Inhalt der vertraglichen Leistungen eines Beratungsvertrages.
  4. Der Berater ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Dritter zu bedienen.

§ 3 Vergütung

  1. Dem Berater steht für seine Beratungsleistungen ein Honorar zu. Das Honorar wird in dem Beratungsvertrag geregelt. Beratungshonorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei umfangreichen Beratungsleistungen kann vereinbart werden, dass anteilige monatliche Abschlagszahlungen auf das insgesamt vereinbarte Honorar fällig werden (Zahlungsplan).
  2. Neben den Honorarforderungen hat der Berater Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen wie z.B. Reise- und Unterbringungskosten und andere bezogene Leistungen. Reisen erfolgen in der Regel mit dem PKW (0,3 €/km) oder der Bahn (1. Klasse). Flüge werden national in der Economy-, international in der Business-Class gebucht. Die Erstattung der notwendigen Taxifahrten und Übernachtungen in Hotels der gehobenen Klasse erfolgt nach Aufwand und Rechnung. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
  3. Überschreitet der Auftraggeber die eingeräumten Zahlungsfristen, werden, ohne dass es vorher einer Mahnung bedarf, ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 2% p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank  oder ihrer Nachfolge­organi­sation auf die vereinbarte Vergütung fällig.
  4. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Beraters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers gegen den Berater zulässig.

 

 

§ 4 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

  1. Der Berater ist verpflichtet, alle vertraulichen Tatsachen, Informationen, Unterlagen und Vorgänge die ihm in Ausübung eines Auftrages anvertraut werden oder ihm im Zusammenhang damit bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln.
  2. Diese Pflicht besteht auch über die Beendigung eines Beratungsauftrages hinaus und erstreckt sich in gleichem Umfang auch auf gegebenenfalls hinzugezogene Dritte.
  3. Der Berater ist verpflichtet, ihm anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Die Daten sind nach Beendigung des Vertrages unverzüglich zu löschen. Sofern die Einschaltung Dritter erforderlich wird, muss der Auftragnehmer dieselben Pflichten dem Dritten entsprechend auferlegen.
  4. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf die bloße Erwähnung des Vertragspartners und des Auftragsthemas zu Referenzzwecken, sofern nicht auch hierüber ausdrücklich Stillschweigen vereinbart wird. Es ist dem Berater erlaubt, den Auftraggeber als Referenz in Geschäfts- und Werbeunterlagen zu verwenden.
  5. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Berater und dem Auftraggeber zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters erforderlich ist, oder wenn der Berater von seinem Auftraggeber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird.

§ 5 Schutz des Geistigen Eigentums des Beraters

  1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die im Rahmen des Auftrages gefertigten Unterlagen ausschließlich für eigene Zwecke verwendet werden.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle von dem Berater erhaltenen Informationen, Unterlagen und Vorgänge, gleich welcher Art, vertraulich zu behandeln und solche nicht selbst für andere Zwecke zu verwenden oder an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Beraters weiterzugeben. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, involvierte Mitarbeiter oder sonstige Personen gleichfalls dieser Verschwiegenheitspflicht zu unterwerfen.
  3. Die anderweitige Verwendung der Vorschläge und Empfehlungen des Beraters, ohne seine Zustimmung, berechtigt den Berater zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.

§ 6 Loyalitätsverpflichtung

  1. Auftraggeber und Berater verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
  2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit des Beraters und seiner Mitarbeiter gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung an die Mitarbeiter und sonstige Angebote an die Mitarbeiter, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

§ 7 Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Berater alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausübung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
  2. Vom Auftraggeber stammende Informationen werden von dem Berater, soweit nicht individuell anderes vereinbart wird, nicht geprüft. Eine Überprüfung zur Verfügung gestellter Unterlagen und Daten sowie der erteilten Auskünfte auf Vollständigkeit und Richtigkeit ist nicht Aufgabe des Beraters.

§ 8 Zeit und Ort der Leistungserbringung

 

Zeit und Ort der Leistungserbringung vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich. In der Regel bestimmt der Berater seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.

§ 9 Gewährleistung

  1. Der Berater führt die ihm übertragenen Aufgaben mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen auf Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Angaben durch.
  2. Tritt dennoch ein Mangel auf, den der Berater zu vertreten hat, so ist er zur Mängelbeseitigung berechtigt. Der Auftraggeber hat dem Berater insoweit die erforderliche Zeit zur Mängelbeseitigung einzuräumen.
  3. Konnte der Mangel durch wiederholte Nachbesserung nicht beseitigt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der mangelhaften Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatz von Kosten, die zur Herstellung der ordnungsgemäßen Leistung aufgewandt wurden, ist ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatz­ansprüche bestehen, gilt § 11 (Haftung).
  4. Der Anspruch auf Beseitigung von offensichtlichen Mängeln ist ausgeschlossen, wenn er nicht unverzüglich vom Auftraggeber geltend gemacht wird.
  5. Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 verjähren.

§ 10 Haftung

  1. Der Berater haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden. Die Haftung des Beraters ist auf maximal € 10.000 pro Auftrag beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten, unerlaubter Handlung und Verzug sowie aus jedem anderen Rechtsgrund gegen den Berater ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Berater nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  2. Jede Haftung ist darüber hinaus auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den dem Berater zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war.
  3. Wird der Auftrag unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so haftet der Berater nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
  4. Der Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und/oder von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung des Schadensersatzes Klage erhoben wird.
  5. Gegenüber Dritten haftet der Berater nur, wenn er der Weitergabe der Arbeitsergebnisse, Unterlagen, Angaben oder Informationen an diesen Dritten schriftlich zugestimmt hatte.

§ 11 Kündigung

  1. Für die Kündigung des Vertrages gilt:
    1. Ist dem Berater ein Auftrag für eine bestimmte Leistung erteilt, so können beide Vertragspartner den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der vereinbarten Frist kündigen.
    2. Ist dem Berater ein Auftrag zur laufenden Bearbeitung auf unbestimmte Zeit erteilt, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderviertel­jahres kündigen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Bei Kündigungen des Vertrages in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1 gilt hinsichtlich der Ansprüche des Beraters für seine Leistungen:
    1. Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder kündigt der Berater aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält der Berater Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen. Der Berater braucht sich nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Mitarbeiter erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
    2. Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den der Berater nicht zu vertreten hat, so hat der Berater Anspruch auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.
  3. Bei Kündigung des Vertrages in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 2 hat der Berater Anspruch auf die vertragliche Vergütung bis zum Ende der Vertragsdauer.

§ 12 Annahmeverzug, Zahlungsverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Gerät der Auftraggeber nach Vertragsschluss mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft schließen lassen, darf der Berater weitere Leistungen verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder ausreichende Sicherheit erbracht ist.
  2. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von dem Berater angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des ihm entstandenen Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 13 Aufbewahrung und Zurückhaltung von Unterlagen

  1. Der Berater verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können.
  2. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Berater und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Ur- oder Abschrift besitzt.

 

 

 

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von Klien Konsultation.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine gesetzlich zulässige Bestimmung, die in zulässiger Weise dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Vorstehendes gilt entsprechend, wenn bei Beauftragung eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist.
  4. Nebenabreden bestehen nicht oder werden hiermit aufgehoben und sind nicht Geschäftsgrundlage für den Abschluss einer Beauftragung. Die Aufhebung, Änderung und Ergänzung der AGB oder der einzelnen Beauftragung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

 

Kiel, den 6.12.2016

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